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Donnerstag, 25. April 2024

Verkehrshaftungsversicherung

In einer logistischen Meisterleistung werden auf den Straßen und Autobahnen täglich Waren und Güter zu Produktionsbetrieben und anschließend zu den Verbrauchern transportiert.

Mit der Übernahme der zu transportierenden Güter sind aber auch weitreichende Haftungsrisiken verbunden. Die Verkehrshaftungsversicherung schützt Ihr Unternehmen vor Schadenersatzansprüchen aus dem Frachtvertrag. 

Versichert ist der Verlust und die Beschädigung der Ware während dem Transport. Auch Vermögenschäden werden von der Verkehrshaftungsversicherung abgedeckt.

Mit der Verkehrshaftungsversicherung sind die gesetzlichen Schadenersatzansprüche gemäß HGB und GüKG (nationaler Güterkraftverkehr) sowie CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) versichert.


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Verkehrshaftungsversicherung - Definition Frachtführer

Frachtführer ist im Sinne des Gesetzes jeder, der gewerbsmäßig mit eigenen Fahrzeugen Güter befördert und eine Erlaubnis nach § 3 GüKG benötigt.

Gemäß der Definition ist ein Spediteur nur dann als Frachtführer anzusehen, wenn er den Transport mit eigenen Fahrzeugen ganz oder teilweise übernimmt.

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Verkehrshaftungsversicherung - Erlaubnis

Vorraussetzung für den Abschluß einer Verkehrshaftungsversicherung ist, dass eine Erlaubnis nach geltendem Recht vorliegt. Die Erlaubnis unterscheidet zwischen nationalem und internationalem Guterkraftverkehr.

Verkehrshaftungsversicherung - nationaler Güterkraftverkehr

Grundsätzlich muß vor dem Abschluß einer Verkehrshaftungsversicherung die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis nach § 3 GüKG vorliegen.

Verkehrshaftungsversicherung - internationaler Güterkraftverkehr (EWR und Schweiz)

Bei grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr innerhalb der EU/EWR und der Schweiz ist eine Gemeinschaftslizenz notwendig. Für deutsche Transportunternehmen gilt die Gemienschaftslizenz als Erlaubnis nach § 3 GüKG.

Verkehrshaftungsversicherung - internationaler Güterkraftverkehr (Drittstaaten)

Die CEMT-Genehmigung wird bei Güterkraftverkehr zwischen EWR-Staaten oder der Schweiz und einem sogenannten Drittstaat (ein Staat der weder EWR-Staat noch die Schweiz ist) oder zwischen Drittstaaten untereinander benötigt.

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Verkehrshaftungsversicheurng - Pflichtversicherung für den Güterkraftverkehr

Die Verkehrshaftungsversicherung ist eine Pflichtversicherung (Haftpflichtversicherung) für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 7a GüKG.

Der Nachweis über eine gültige Verkehrshaftungsversicherung ist während dem Transport mitzuführen und muß auf Verlangen dem BAG (Bundesamt für Güterverkehr) vorgelegt werden.

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Verkehrshaftungsversicherung: Haftung nach dem HGB

Die Verkehrshaftungsversicherung deckt die vom Gesetz vorgeschriebene Haftung aus Verkehrsverträgen.

Nach dem HGB haftet ein Frachtführer für Schäden die durch den Verlust oder Beschädigung der zu transportierenden Güter oder durch die Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Er haftet auch für Vermögensschäden. 

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Verkehrshaftungsversicherung - Haftungshöchstbetrag nach HGB

Gemäß § 431 HGB haftet der Frachtführer bei Verlust oder Beschädigung der gesamten Lieferung oder Teilen davon mit einem Höchstbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten je kg des Rohgewichtes der Sendung.

Die Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Wert der Fracht begrenzt.

Zusätzlich hat der Frachtführer nach § 430 HGB die Kosten für die Feststellung des Schadens in voller Höhe zu tragen.

Rechnungseinheit und Sonderziehungsrecht (SZR)

Die Rechnungseinheit entspricht dem Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfond in Euro am Tag der Übernahme der Ladung. Der Wert wird täglich neu festgelegt. Aktuelle Werte können Sie auf der Seite der deutschen Transportversicherer ersehen.

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Verkehrshaftungsversicherung - Bergung und Beseitigung der Güter

Die Verkehrshaftungsversicherung ersetzt dem Versicherungsnehmer auch die Kosten für die Bergung, Vernichtung oder Beseitigung der beschädigten Güter.

In der Regel leistet die Verkehrshaftungsversicherung einen vereinbarten Höchstbetrag je Schadenfall.

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Verkehrshaftungsversicherung - CMR internationaler Güterverkehr

Die Verkehrshaftungsversicherung nach dem CMR (Übereinkommen über den Berförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) versichert die Schadenersatzansprüche gegen einen Frachtführer der grenzüberschreitende Transporte durchführt.

Im Kapitel 1 : Geltungsbereich ist definiert:

Dieses Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien.

Mit dem Frachtbrief wird ein Beförderungsauftrag erteilt. Damit übernimmt der Frachtführer alle gesetzliche Haftungsrisiken.

Erhöhung der Haftungbegrenzung auf den Warenwert

Die in Art. 23 Absatz 1 beschriebene Haftungsbegenzung von 8,33 Rechnungseinheiten je kg Rohgewicht kann auf den Warenwert (Artikel 24 CMR) erhöht werden. In der Verkehrshaftungsversicherung für den internationalen Güterverkehr wird dieses berücksichtigt.

Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Artikel 23 Absatz 3 bestimmten Höchstbetrag übersteigt; in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages.

Erhöhung der Haftungbegrenzung auf das besondere Interesse

Darüberhinaus sieht der Artikel 26 CMR eine Erhöhung der Haftungsgrenzen auf das besondere Interesse an der Lieferung vor.

 

(1) Der Absender kann gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlages zur Fracht für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung und für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist durch Eintragung in den Frachtbrief den Betrag eines besonderen Interesses an der Lieferung festlegen.

(2) Ist ein besonderes Interesse an der Lieferung angegeben worden, so kann unabhängig von der Entschädigung nach den Artikeln 23, 24 und 25 der Ersatz des weiteren bewiesenen Schadens bis zur Höhe des als Interesse angegebenen Betrages beansprucht werden.

Die Verkehrshaftungsversicherung für den internationalen Güterverkehr berücksichtigt beide zuvor genannten gesetzlichen Haftungserhöhungen.

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