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Dienstag, 19. März 2024

Decennale Versicherung in Luxemburg

Decennale Versicherung in Luxemburg

Baugewährleistungsversicherung (Garantie Décennale) für deutsche Bauunternehmen und Handwerker in Luxemburg

Im Gegensatz zu Frankreich ist in Luxemburg die Decennale Versicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben, sie wird jedoch in der Regel vertraglich vereinbart.

Im luxemburger Baurecht sind die Fristen für die Baugewährleistung ähnlich wie in Frankreich. Beim Verkauf eines Hauses gehen die Gewährleistungsansprüche vom Verkäufer auf den Käufer über. Auch hier steht der Verbraucherschutz im Vordergrund. Damit werden die Rechte des Käufer als Laie gegenüber dem Bauunternehmer oder Bauhandwerker gestärkt.


10 jährige Haftung (Garantie Décennale) auf versteckete Mängel

Vertragliche Haftung des Unternehmers

Ist das Gebäude zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder der Gebrauch so gemindert, dass der Käufer das Gebäude nicht oder aber zu einem niedrigeren Preis erworben hätte, liegt ein Mangel vor. Es handelt sich um einen verborgenen Mangel wenn zum Zeitpunkt der Abnahme der Mangel nicht erkennbar wurde.

Nach dem luxemburger Baurecht (Artikel 1792 Code civil) besteht eine 10 jährige Baugewährleistung für Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer für Mängel am Bauobjekt und am Baugrund (Garantie décennale).

Eine Gewährleistung von zwei Jahren besteht für alle Ausbauarbeiten (Art. 2270 Code Civil in Luxemburg)


Beginn der Baugewährleistung

In Bezug auf den Verkauf eines zu errichtenden Gebäudes wird in Luxemburg (Artikel 1601-6 Code civil) der Begriff Fertigstellung näher erläutert.
Ein Gebäude gilt als fertiggestellt, wenn die baulichen Anlagen ausgeführt und die Ausrüstungsgegenstände, die zu dessen bestimmungsgemäßem Gebrauch unerlässlich sind, installiert worden sind.

Mit der Fertigstellung und der Abnahme der Bauarbeiten beginnen die Fristen für die Baugewärleistung (Decennale Versicherung) in Luxenburg.

Bei dem Werkvertrag ist die Fertigstellung und Abnahme nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird in der Regel vertraglich vereinbart oder von einer qualifizierten Person festgestellt.

 


Beratungs- und Aufklärungspflicht in Luxemburg

Hierbei handelt es sich um einen Schutz des Nichtfachmannes gegenüber dem Fachmann. Die Planer, wie Architekten und Ingenieure, sowie die Bauunternehmer und Bauhandwerker sind verpflichtet den Kunden bereits vor dem Vertragsabschluß zu Beraten und über mögliche Risiken aufzuklären.

Der Bauunternehmer ist verpflichtet die Baupläne einzusehen und auf die mit der Baustelle zusammenhängenden Risiken und Gefahren hinzuweisen. Weiter muß der Bauunternhemer und Bauhandwerker über die etwaigen Nachteile der Baustoffe und der gewählten technischen Lösungen aufklären.

Während der Bauausführung besteht die Beratungs- und Aufklärungspflicht in Luxemburg fort. Beschließt der Bauherr Änderungen am Bauvorhaben, so ist der Bauunternehmer verpflichtet über die materiellen als auch finanziellen Nachteile aufzuklären.

 


Formvorschriften in Luxemburg

Nach dem Baurecht in Luxemburg unterliegt der Kaufvertrag über ein zu errichtendes Gebäude der unmittelbaren Formvorschrift. Im Kaufvertrag muß unter anderem eine Gebäudebeschreibung, der vereinbarte Kaufpreis, die Übergabefrist, Baupläne und die technischen Merkmale des Gebäudes enthalten sein. 

Werden die Formvorschriften in Luxemburg nicht eingehalten ist der Kaufvertrag nichtig (Artikel 1601-5 des Code civil).

Dagegen unterliegt der Werkvertrag keinen Formvorschriften.

 


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