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Montag, 18. März 2024

R.C. Decennale für Fertighaushersteller

Decennale Versicherung für Fertighaushersteller

Baugewährleistungsversicherung (Decennale) für deutsche Fertighaushersteller in Frankreich

Die Hersteller von Fertighäusern müssen in Frankreich neben der Decennale-Versicherung eine Bürgschaft, die "Garantie de livraison à prix et délais convenus", nachweisen. Darüber hinaus schreibt das französische Recht vor, dass der Bauherr die Sachversicherung Dommages-Ouvrage (assurance dommages-ouvrage) abschließt.

Wir bieten einen umfassenden Versicherungsschutz für Fertighausherrsteller und Bauherr. Darüber hinaus bieten wir Ihnen auch die Pflichtbürgschaft für das geplante Projekt an.


Versicherungsleistung der Decennale-Versicherung für Fertighaushersteller

Versichert sind die 10 jährigen Garantieansprüche innerhalb der Decennale-Versicherung.

Darüber hinaus ist bei Fertighausherstellern die vertragliche Haftung des Versicherungsnehmers für Schäden aus Maler- und Lackierarbeiten bis max. 2 Jahre nach Abnahme versichert. Die Verlegung von Weichbelägen auf Böden oder Wänden sind im gleichen Umfang versichert. 

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Bürgschaft für Fertighaushersteller in Frankreich

Nach dem französischen Recht muß der Fertighaushersteller neben der Decennale-Versicherung auch Bürgschaften nachweisen.

Anzahlungsbürgschaft

Die "Garantie de remboursement" ist im Fall einer Vorauszahlung zu erbringen. Sie sichert die Anzahlung des Bauherren.

Lieferbürgschaft

Die "Garantie de livraison à prix et délais convenus" ist eine Pflichtbürgschaft. Damit wird der Bauherr gegen die Nichtausführung oder die mangelnde Ausführung zum vereinbarten Zeitpunkt und Preis abgesichert.

Grundlage für die Erteilung der Bürgschaft ist eine Risikoprüfung durch den Versicherer. Damit verbunden ist auch eine Bonitätsprüfung anhand der letzten drei Jahresabschlüsse.

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Definition Fertighaushersteller in Frankreich

In Frankreich gilt eine klare Definition für Fertighaushersteller (Construkteur de maisons individuelles). 

Danach ist der Fertighaushersteller der Erbauer einer zu Wohn- oder Wohn- und Geschäftszwecken bestimmten Immobilie mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten. Die Errichtung muß für den gleichen Bauherren erfolgen.

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