Sie sind hier: Versicherungen / Gewerbliche Versicherungen / Ärzteversicherung / Ärzte Berufshaftpflicht
Dienstag, 19. März 2024

Ärzte-Berufshaftpflicht


Die Ärzte-Berufshaftpflicht schützt den Arzt bei Schadenersatzansprüche Dritter.

Als Arzt treffen Sie täglich weitreichende Entscheidungen die das Wohl und die Gesundheit Ihrer Patienten betreffen. Als Betreiber einer Arztpraxis erteilen Sie Arbeitsanweisungen die von Ihrem Personal verantwortungsvoll umgesetzt werden. Dabei können schnell Situationen entstehen die zu weitreichenden Schäden führen.

Die Berufshaftpflicht schützt den Arzt und das angestellte Personal vor Schäden die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen.


Ärzte Berufshaftpflicht: Schadensersatzpflicht

Die Ärzte-Berufshaftpflicht basiert auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Im BGB § 823 ist die Schadensersatzpflicht gesetzlich geregelt. Danach ist zum Schaensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.

Unterhält der Arzt oder die Ärztin eine Praxis so haftet er/sie für Fehler des Personals. Auch für Fehler, die durch Assistensärzte oder eine Vertretung entstehen haftet der Arzt mit seinem Vermögen. Darüber hinaus ist die Erste-Hilfe-Leistung ein weiteres Haftungsrisiko.

Mit der Ärzte-Berufshaftpflicht sind diese gesetzlichen Schadenersatzansprüche gegen den Arzt oder die Ärztin versichert.


Ärzte Berufshaftpflicht: versicherte Risiken

Die versicherten Risiken in der Ärzte Berufshaftpflicht sind grundsätzlich in dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Nachträgen beschrieben. Neben den AHB (allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) sind die BBR-Ärzte (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichversicherung für Ärzte) maßgeblich für den Umfang der Versicherung.

Die mitversicherten Risiken können je nach Tarif und Versicherer unterschiedlich sein. Grundlegend können jedoch viele Risiken zusätzlich in der Ärzte-Berufshaftpflicht versichert werden. Daher ist es wichtig, die bestehende Berufshaftpflicht für Ärzte regelmäßig zu prüfen und anzupassen.


Ärzte Berufshaftpflicht mit Nachhaftungsversicherung

In der Ärzte Berufshaftpflicht ist in der Regel eine Nachhaftung von 5 Jahren eingeschlossen (Nachhaftungsversicherung).

Die Nachhaftung beginnt mit der endgültigen Aufgabe der beruflichen Tätigkeit oder dem Tod des Versicherungsnehmers (Beendigung der Berufshaftpflichtversicherung). Bei Beendigung der Ärzte Berufshaftpflicht durch Kündigung oder Änderung der Rechtsform, tritt die Nachhaftungsversicherung nicht in Kraft.

Der Versicherungsumfang in der Nachhaftungsversicherung entspricht weitgehend dem Versicherungsumfang der Ärzte Berufshaftpflicht zum Zeitpunkt der Beendigung.

In der Nachhaftungsversicherung sind Schäden versichert, die während der beruflichen Tätigkeit verursacht wurden, aber erst nach der Beendigung eintret


Nachhaftungsversicherung für Praxisverweser

Innerhalb der Ärzte Berufshaftpflicht kann zusätzlich der Versicherungsschutz für einen Praxisverweser vereinbart werden. Versichert ist die gesetzliche Haftung der Erben aus der Beschäftigung eines Praxisverwesers in Ausführung der beruflichen Tätigkeit.


Strahlenschäden in der Ärzte-Berufshaftpflicht

Die Ärzte-Berufshaftpflicht versichert die Haftungsrisiken der beruflichen Tätigkeit. Der in der Heilkunde annerkante Einsatz von Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung und Behandlung unterliegt strengen Auflagen. Eine Vielzahl von Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen beschreiben den gefahrenfreien Betrieb der medizinischen Apparate.

Innerhalb der Ärzte-Berufshaftpflicht ist die gesetzliche Haftung aus folgenden Strahlenschäden versichert.

  • Schäden durch Röntgeneinrichtungen und Störstrahler.
  • Schäden aus dem Besitz oder der Verwendung von Röntgeneinrichtungen und nicht unter die Deckungsvorsorge fallenden radioaktive Stoffe und Beschleuniger(Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung AtDeckV).
  • Schäden am Patienten durch die Behandlung oder die Untersuchung mit dekungsvorsorgefreien radioaktiven Stoffen oder Beschleunigern.

Die Verwendung und der Besitz, sowie die Behandlung und Untersuchung mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen oder Beschleunigern kann in der Ärzte-Berufshaftpflicht zusätzlich versichert werden.

 


Vorraussetzung für die Leistung der Ärzte-Berufshaftpflicht bei Strahlenschäden.

Die Ärzte-Berufshaftpflichtversicherung leistet nur wenn die Röntgeneinrichtungen und Apparate dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Entsprechend dem § 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) die vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Kontrollen ordnungsgemäß durchgefürt und dokumentiert wurden.


Ausgeschlossene Strahlenschäden in der Ärzte-Berufshaftpflicht

In der Ärzte-Berufshaftpflicht sind neben anderen Strahlenschäden am Menschen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe im Rahmen der medizinischen Forschung ausgeschlossen. Hier muß eine spezielle Probandenversicherung abgeschlossen werden.

Schäden die durch bewußtes Verstoßen gegen geltende Gesetze, Verordnungen und Richlinien entstehen sind nicht in der Ärzte-Berufshaftpflich versichert.