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Mittwoch, 24. April 2024
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Keine Abgeltungsteuer auf zertifizierte Altersvorsorgeprodukte

Riester- und Rürup-Rente steuerlich begünstigt

Aus Sicht des Sparers können grundsätzlich alle Kapitalanlageformen mit dem Ziel der Altersvorsorge oder der Vorsorge für Notlagen betrieben werden. Genauso gut können jedoch auch viele andere Motive zum Beispiel eine größere Anschaffung der Anlass für einen Sparvorgang sein.

Steuerlich förderungswürdig sind nur solche Anlageformen, die ihrem Wesen nach ausschließlich der zusätzlichen Altersvorsorge dienen. Zu diesem Zweck stehen  die private Basisrente (“Rürup-Rente“) und die zertifizierten Altersvorsorgeverträge („Riester-Rente") zur Verfügung. Während der Ansparphase werden die Erträge und Wertsteigerungen bei diesen Anlageprodukten nicht besteuert. Leistungen aus Riester- und Rürup-Renten, die nach Eintritt ins Rentenalter fällig werden, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Auch die betriebliche Altersversorgung ist nicht von der Abgeltungsteuer betroffen. Es bleibt hier bei der Besteuerung erst nach Eintritt des Rentenalters zum persönlichen Steuersatz.

 

Quelle: Bundesministerium für Finanzen

30.11.2008 09:23 Alter: 15 Jahre